Erwägungsgrund 23 32016R1628
Angesichts der langen Lebensdauer nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte ist es angemessen, die Nachrüstung bereits im Betrieb befindlicher Motoren in Betracht zu ziehen. Bei einer solchen Nachrüstung sollten insbesondere dicht besiedelte städtische Gebiete einbezogen werden, um die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der Union zu unterstützen. Um für ein vergleichbares und ehrgeiziges Nachrüstungsniveau zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der UNECE-Regelung Nr. 132 beachten.