Erwägungsgrund 38 32016R1628
Das Inverkehrbringen von Motoren, die bereits in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaute Motoren ersetzen sollen und die weniger strikte Emissionsgrenzwerte als die in dieser Verordnung festgelegten einhalten, sollte gestattet werden, damit die Hersteller ihre Gewährleistungspflichten erfüllen können und sichergestellt wird, dass solche Motoren in ausreichender Menge auf dem Markt verfügbar sind.