Erwägungsgrund 20 32016R1628
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Verträge Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Maschinen und Geräte für erforderlich halten, sofern das Inverkehrbringen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Motoren für diese Maschinen und Geräte durch solche Anforderungen nicht berührt wird.