Erwägungsgrund 52 32016R0794
Zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden, jedoch unbeschadet der Unabhängigkeit des EDSB und seiner Verantwortung für die datenschutzrechtliche Überwachung von Europol, sollten diese regelmäßig im Rahmen des Beirats für die Zusammenarbeit zusammenkommen; dieser sollte als Beratungsgremium Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren zu verschiedenen Themen mit nationalem Bezug formulieren.