Erwägungsgrund 69 32016R0794
Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des durch den Beschluss 2009/371/JI errichteten Europäischen Polizeiamts nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Mitarbeiter, die im Rahmen von unbefristeten Verträgen, die Europol als das durch das Europol-Übereinkommen errichtete Europäische Polizeiamt geschlossen hat, als örtliche Bedienstete beschäftigt sind und denen die Möglichkeit geboten werden sollte, als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigt zu werden.