Erwägungsgrund 58 32016R0794
Die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Kontrolle der Tätigkeiten von Europol, an der auch die nationalen Parlamente beteiligt sind, ist zu beachten, wobei es jedoch erforderlich ist, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige interne Organisation ist. Zu diesem Zweck sollten im Lichte von Artikel 88 AEUV Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente festgelegt werden. Diese Verfahren sollten Artikel 12 Buchstabe c EUV und Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 unterliegen, in dem vorgesehen ist, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann. Die festzulegenden Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol sollten dem Erfordernis gebührend Rechnung tragen, sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gleichberechtigt sind und dass operative Informationen vertraulich zu behandeln sind. Jedoch ist die Art der Kontrolle der Regierungen durch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats.