Erwägungsgrund 48 32016R0794
Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Unverfälschtheit und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol sollte verpflichtet sein, mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen ihre Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.