Erwägungsgrund 30 32016R0794
Zur Sicherstellung der operativen Wirksamkeit sollte Europol, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit anderen Unionseinrichtungen, mit Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen alle relevanten Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, austauschen können. Da Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere private Parteien Fachkenntnisse und Informationen von unmittelbarem Belang für die Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus besitzen, sollte Europol derartige Informationen auch mit privaten Parteien austauschen können. Um Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol entsprechend dem anwendbaren Gesetzgebungsakt der Union, mit dem Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union festgelegt werden, mit den für die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und mit ihnen Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, austauschen.