Erwägungsgrund 68 32016R0794
Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Europol tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und wird dessen Nachfolgerin. Sie sollte daher auch dessen Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die von ihm geschlossenen Verträge, einschließlich Arbeitsverträge, sowie sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die Europol als das durch den Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt geschlossen hat, sowie die Abkommen, die Europol als das durch das Europol-Übereinkommen errichtete Europäische Polizeiamt vor dem 1. Januar 2010 geschlossen hat, sollten in Kraft bleiben.