Erwägungsgrund 44 32016R0794
Angesichts des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der Daten sollte geprüft werden, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.