Erwägungsgrund 47 32016R0794
Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem für die Richtigkeit von Daten sowie dafür verantwortlich sein, die von ihnen an Europol übermittelten Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten und die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung sicherzustellen. Europol sollte für die Richtigkeit von Daten sowie dafür verantwortlich sein, die ihr von anderen Datenlieferanten übermittelten oder aus den eigenen Analysen von Europol hervorgegangenen Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten. Europol sollte sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden. Europol sollte auch dafür sorgen, dass die Daten angemessen, relevant und in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung verhältnismäßig sind, dass sie nicht länger als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden und dass sie auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung gewährleistet.