Erwägungsgrund 27 32016R0794
Damit nur Personen auf die Daten zugreifen können, die den Zugang benötigen, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, sollten in dieser Verordnung ausführliche Bestimmungen über Zugriffsrechte unterschiedlichen Umfangs für die von Europol verarbeiteten Daten niedergelegt werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet etwaiger Einschränkungen des Zugangs vonseiten der Datenlieferanten anwendbar sein, damit die Eigentumsrechte an den Daten gewahrt bleiben. Um die unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten besser verhüten und bekämpfen zu können, sollte Europol die einzelnen Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen in Kenntnis setzen.