Erwägungsgrund 32 32017R1004
Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können. Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, sollten allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten, auch in Bezug auf die Umweltaspekte der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten als Interessierte, die keine Endnutzer wissenschaftlicher Daten sind, alle Einzelpersonen oder Gremien gelten, die ein derartiges Interesse äußern.