Erwägungsgrund 35 32017R1004
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und elektronische Technologien aufbauen, um unter Beachtung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Endnutzern wissenschaftlicher Daten bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammenzuarbeiten. Auch die Weitergabe von Informationen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollte sichergestellt werden. In jedem Fall sollten geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, eingerichtet werden, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, wobei der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind.