Erwägungsgrund 34 32017R1004
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Kreise gewährleistet werden, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.