Erwägungsgrund 31 32017R1004
In den Rechtsvorschriften der Union sollten keine Einzelheiten zu den bei der Datenerhebung anzuwendenden Methoden mehr festgelegt sein. An die Stelle der Bestimmungen zu bestimmten Methoden der Datenerhebung sollte daher eine Beschreibung des Verfahrens zur Festlegung der Methoden treten. Dieses Verfahren sollte im Wesentlichen auf der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Endnutzern in regionalen Koordinierungsgruppen und der Validierung durch die Kommission über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Arbeitspläne beruhen.