Erwägungsgrund 12 32017R1004
Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umzusetzen. Hierzu bedarf es eines mehrjährigen Programms der Union, um die Datenerhebung aller Mitgliedstaaten zu koordinieren. Es ist angezeigt, wesentliche Anforderungen und Kriterien für die Erstellung eines solchen mehrjährigen Programms der Union sowie für die vor der Annahme durchzuführenden Konsultationen festzulegen.