Erwägungsgrund 22 32017R2394
Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollten verbessert werden. Die angeforderten Informationen sollten innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Fristen bereitgestellt werden, und die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sollten zügig ergriffen werden. Die zuständigen Behörden sollten Informations- und Durchsetzungsersuchen innerhalb bestimmter Fristen beantworten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Amtshilfemechanismus sollten weiterhin bestehen, es sei denn, dass auf nationaler Ebene außerhalb des Rahmens des Amtshilfemechanismus erlassene Durchsetzungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen voraussichtlich für die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union sorgen werden. Dabei sollten unter Verwaltungsentscheidungen Entscheidungen verstanden werden, mit denen die Maßnahmen zur Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union umgesetzt werden. In diesen Ausnahmefällen sollten die zuständigen Behörden berechtigt sein, ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen, das im Rahmen des Amtshilfemechanismus übermittelt wurde, abzulehnen.