Erwägungsgrund 45 32017R2394
Diese Verordnung berührt nicht die sektoralen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden oder die geltenden sektoralen Rechtsvorschriften der Union über Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Rechtsvorschriften herrühren. Diese Verordnung lässt außerdem andere, in den sektoralen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Kooperationssysteme und -netze unberührt. Diese Verordnung fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Verbraucherschutznetz und den Netzen der durch die sektoralen Rechtsvorschriften der Union geschaffenen Regulierungsstellen und -behörden. Diese Verordnung lässt die Anwendung von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten unberührt.