Erwägungsgrund 20 32017R2394
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden, durch Anweisungen an benannte Stellen oder im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zügig ausgeübt werden.