Erwägungsgrund 49 32017R2394
Diese Verordnung berührt nicht die Funktion und die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher bei Zahlungskontendienstleistungen und Wohnimmobilienkreditverträgen nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.