Erwägungsgrund 4 32017R2394
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurde ein Netz zuständiger Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union geschaffen. Die wirksame Koordinierung zwischen verschiedenen zuständigen Behörden, die an diesem Netz teilnehmen, sowie weiteren Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten ist erforderlich. Die koordinierende Rolle der zentralen Verbindungsstelle sollte in jedem Mitgliedstaat einer Behörde übertragen werden. Diese Behörde sollte über ausreichend Befugnisse und die notwendigen Ressourcen verfügen, um diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen. Jeder Mitgliedstaat wird ermutigt, eine der zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung als zentrale Verbindungsstelle zu benennen.