Erwägungsgrund 39 32017R2394
Es ist von entscheidender Bedeutung, soweit es als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten zum Schutz der Verbraucherinteressen informieren, dazu gehören ihre Unterstützung der Tätigkeiten von Verbraucherverbänden, ihre Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind, und ihre Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zum Recht. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam Informationen über die Verbraucherpolitik in den genannten Bereichen in Zusammenarbeit mit der Kommission austauschen können.