Erwägungsgrund 31 32018R1861
Ausschreibungen sollten nicht länger als für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden. Innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS sollte der ausschreibende Mitgliedstaat die Notwendigkeit der weiteren Speicherung prüfen. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so sollte die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft werden. Die Entscheidung, Personenausschreibungen länger zu speichern, sollte sich auf eine umfassende individuelle Bewertung stützen. Die Mitgliedstaaten sollten Ausschreibungen von Personen innerhalb der vorgeschriebenen Prüffrist überprüfen und Statistiken über die Zahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.