Erwägungsgrund 37 32018R1861
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung sollten die nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durch die nationalen zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder der Strafvollstreckung finden. Der Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten und das Recht auf Abfrage dieser Daten durch zuständige nationale Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder die Strafvollstreckung verantwortlich sind, unterliegen sämtlichen einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie (EU) 2016/680 und insbesondere der Überwachung durch die in der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Aufsichtsbehörden.