Erwägungsgrund 52 32018R1861
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1862 sollten identisch sein.