Erwägungsgrund 49 32018R1861
Ferner müssen für Europol klare Regeln für die Verarbeitung und das Herunterladen von SIS-Daten festgelegt werden, damit Europol das SIS — unter Einhaltung der Datenschutzstandards gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 — umfassend nutzen kann. Stellt sich bei von Europol im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung vorliegt, kann Europol nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Daher sollte Europol den betreffenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit dem jeweiligen SIRENE-Büro unterrichten, damit dieser Mitgliedstaat den Fall weiterverfolgen kann.