Erwägungsgrund 23 32018R1861
Es sollte zulässig sein, die im SIS gespeicherten daktyloskopische Daten mit an einem Tatort gefundenen vollständigen oder unvollständigen Sätzen von Finger- oder Handflächenabdrücken abzugleichen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Täter zuzuordnen sind, der die schwere oder terroristische Straftat begangen hat, sofern ein Abgleich zugleich in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken durchgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Schaffung von Qualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten gewidmet werden.