Erwägungsgrund 36 32018R1861
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten finden, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die nationalen zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.