Erwägungsgrund 68 32018R1861
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sollte wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vollständigen Geltung der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sollte wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vollständigen Geltung der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.