Erwägungsgrund 28 32018R1862
Das SIS sollte Personenausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft enthalten. Zusätzlich zu den Ausschreibungen sollte der Austausch von Zusatzinformationen, die für die Übergabe- und Auslieferungsverfahren erforderlich sind, über die SIRENE-Büros vorgesehen werden. Insbesondere sollten Daten im Sinne von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates im SIS verarbeitet werden. Aus operativen Gründen ist es angemessen, dass der ausschreibende Mitgliedstaat eine bestehende Ausschreibung zur Festnahme nach Ermächtigung der Justizbehörden vorübergehend nicht verfügbar macht, wenn nach einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, intensiv und aktiv gefahndet wird und nicht an der konkreten Fahndung beteiligte Endnutzer den Erfolg der Fahndung gefährden könnten. Diese vorübergehende Nichtverfügbarkeit solcher Ausschreibungen sollte grundsätzlich nicht länger als 48 Stunden dauern.