Erwägungsgrund 66 32018R1862
In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Zwecke jener Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandten Mitglieder von Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 der jener Verordnung ermächtigt, Datenbanken der Union abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Andere einschlägige Agenturen der Union, insbesondere das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und Europol, können als Teil der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auch Sachverständige entsenden, die nicht dem Personal dieser Agenturen der Union angehören. Ziel des Einsatzes der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der jener Verordnung ist eine technische und operative Verstärkung für die ersuchenden Mitgliedstaaten — vor allem diejenigen, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Damit die in Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung genannten Teams ihre Aufgaben erfüllen können, ist der Zugriff auf das SIS über eine technische Schnittstelle erforderlich, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit dem zentralen SIS verbindet. Stellt sich bei von den Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 oder bei von den Personalteams durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung vorliegt, so kann das Teammitglied oder das Personal die erforderliche Maßnahme nur treffen, wenn es vom Einsatzmitgliedstaat dazu ermächtigt wird. Daher sollte der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet werden, damit dieser den Fall weiterverfolgen kann. Der Einsatzmitgliedstaat sollte den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen von dem Treffer in Kenntnis setzen.