Erwägungsgrund 44 32018R1862
Ausschreibungen sollten nicht länger als für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden. Die Prüffristen für die verschiedenen Ausschreibungskategorien sollten dem Zweck der jeweiligen Ausschreibungen angemessen sein. Sachfahndungsausschreibungen, die mit einer Personenausschreibung verknüpft sind, sollten nur so lange wie die Personenausschreibung beibehalten werden. Die Entscheidung, Personenausschreibungen beizubehalten, sollte sich auf eine umfassende individuelle Bewertung stützen. Die Mitgliedstaaten sollten Personen- und Sachfahndungsausschreibungen innerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen überprüfen und Statistiken über die Zahl der Ausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.