Erwägungsgrund 51 32018R1862
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung sollten die nach der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung auf die Verarbeitung — einschließlich der Erhebung und Übermittlung — personenbezogener Daten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durch die nationalen zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder der Strafvollstreckung finden. Der Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten und das Recht auf Abfrage dieser Daten durch zuständige nationale Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten oder die Strafvollstreckung verantwortlich sind, unterliegen sämtlichen einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie (EU) 2016/680, und insbesondere der Überwachung durch die in der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Aufsichtsbehörden.