Erwägungsgrund 41 32018R1862
Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass die gemäß der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet nicht vollzogen wird. Bei Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft sollte keine Bestimmung dieser Verordnung dahin gehend ausgelegt werden, dass hiermit von der Anwendung der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI enthaltenen Bestimmungen abgewichen oder deren Anwendung verhindert wird. Die Entscheidung, eine Kennzeichnung im Hinblick auf die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hinzuzufügen, sollte nur auf die im Rahmenbeschluss angegebenen Ablehnungsgründe gestützt sein.