Erwägungsgrund 12 32019R1149
In bestimmten Fällen ist branchenspezifisches Unionsrecht erlassen worden, um auf spezifische Erfordernisse in der betreffenden Branche zu reagieren, z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Straßen-, Schienen-, Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehr. Die Behörde sollte sich innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auch mit den Aspekten der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der sozialen Sicherheit der Anwendung solcher branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union befassen. Der Tätigkeitsbereich der Behörde – insbesondere, ob ihre Aktivitäten auf weitere Rechtsakte der Union ausgedehnt werden sollten, die branchenspezifische Erfordernisse im Bereich des internationalen Verkehrs betreffen – sollte regelmäßig evaluiert und erforderlichenfalls geändert werden.