Erwägungsgrund 21 32019R1149
Zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Behörden in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Verbesserung der Kohärenz bei der Anwendung von Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte die Behörde nationalen Behörden operative Unterstützung leisten, indem sie beispielsweise Praxisleitfäden verfasst, Schulungs- und Peer-Learning-Programme unter anderem für Arbeitsaufsichtsbehörden aufstellt, damit Herausforderungen wie etwa Scheinselbständigkeit und die missbräuchliche Entsendung von Arbeitskräften angegangen werden, Amtshilfeprojekte fördert, den Austausch von Personal erleichtert, wie er unter anderem in Artikel 8 der Richtlinie 2014/67/EU vorgesehen ist, und die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Kampagnen zur Sensibilisierung von Einzelpersonen und Arbeitgebern über ihre Rechte und Pflichten unterstützt. Die Behörde sollte den Austausch, die Verbreitung und die Anwendung von bewährten Verfahren und von Kenntnissen sowie das gegenseitige Verständnis über die unterschiedlichen nationalen Systeme und Gepflogenheiten fördern.