Erwägungsgrund 14 32019R1149
Die Errichtung der Behörde sollte nicht dazu führen, dass neue Rechte und Pflichten für Einzelpersonen und Arbeitgeber, einschließlich Wirtschaftsbeteiligten oder gemeinnützigen Organisationen, geschaffen werden, da die Tätigkeiten der Behörde nur in dem Maße auf diese Einzelpersonen und Arbeitgeber abzielen sollten, in dem sie von Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung betroffen sind. Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung sollte weder einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für mobile Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – insbesondere KMU – nach sich ziehen noch die Arbeitskräftemobilität hemmen.