Erwägungsgrund 29 32019R1149
Damit ein wirksames Funktionieren der Behörde gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Das Europäische Parlament und branchenübergreifende Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – mit angemessener Vertretung von KMU – paritätisch vertreten, können ebenso Vertreter für den Verwaltungsrat benennen. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates – auch bei der Besetzung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes – sollte auf Ausgewogenheit der Geschlechter, Erfahrung und Qualifikation geachtet werden. Im Hinblick auf eine wirksame und effiziente Funktionsweise der Behörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein Jahresarbeitsprogramm beschließen, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Behörde wahrnehmen, die Finanzregelung für die Behörde festlegen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für die Entscheidungsfindung hinsichtlich operativer Aufgaben der Behörde durch den Exekutivdirektor aufstellen. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften anwenden, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen dürfen.