Erwägungsgrund 26 32019R1149
Die Behörde sollte sich darum bemühen, dass Websites und mobile Anwendungen, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eingerichtet werden, mit den einschlägigen Anforderungen der Union an den barrierefreien Zugang im Einklang stehen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen Stellen nach den Grundsätzen. dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, zugänglich sind und dass sie die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen. Jene Richtlinie gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Die Behörde sollte jedoch bestrebt sein, die in jener Richtlinie verankerten Grundsätze einzuhalten.