Erwägungsgrund 19 32019R1149
Konzertierte und gemeinsame Kontrollen sollten nationale Zuständigkeiten weder ersetzen noch unterlaufen. Die nationalen Behörden sollten außerdem vollständig in das Verfahren solcher Kontrollen eingebunden werden und sollten vollumfängliche Befugnisse besitzen. Wenn die Gewerkschaften für die Kontrollen auf nationaler Ebene zuständig sind, sollten die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen nach Zustimmung der einschlägigen Sozialpartner und in Zusammenarbeit mit diesen vorgenommen werden.