Erwägungsgrund 23 32019R1149
Die Behörde sollte eine Vermittlerrolle haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strittige Einzelfälle zur Mediation an die Behörde zu verweisen, wenn es nicht gelingt, sie durch direkte Kontakte und durch den Dialog zu lösen. Die Behörde sollte sich nur mit Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten befassen; Einzelpersonen und Arbeitgeber, die mit Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer von der Union verliehenen Rechte konfrontiert sind, sollten sich hingegen weiterhin an die auf solche Fälle spezialisierten nationalen Dienste und Unionsdienste (z. B. das SOLVIT-Netz) wenden können, an die die Behörde entsprechende Fälle verweisen sollte. Zugleich sollte das SOLVIT-Netz die Möglichkeit haben, an die Behörde die Prüfung von Fällen zu verweisen, bei denen das Problem aufgrund von Differenzen zwischen nationalen Verwaltungsbehörden nicht gelöst werden kann. Die Behörde sollte ihre Vermittlerrolle unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts und unbeschadet der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission wahrnehmen.