Erwägungsgrund 16 32019R1149
Hierzu sollte die Behörde an anderen einschlägigen Initiativen und Netzen der Union mitwirken und insbesondere mit dem Europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, dem Enterprise Europe Network, der Anlaufstelle „Grenze“, SOLVIT und dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter sowie mit einschlägigen nationalen Diensten, etwa den gemäß der Richtlinie 2014/54/EU von den Mitgliedstaaten benannten Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen, zusammenarbeiten. Die Behörde sollte die Kommission bei der Verwaltung des mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründeten Europäischen Koordinierungsbüros des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (im Folgenden „EURES-Netz“) ablösen; dies gilt für die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des EURES-Portals und damit zusammenhängender Informationstechnologie (IT)-Dienste, nicht jedoch für die Bereitstellung von IT-Systemen sowie den Betrieb und den Ausbau von IT-Infrastruktur, für die weiterhin die Kommission Sorge tragen wird.