Erwägungsgrund 74 32019R0818
Soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Protokoll über den Schengen-Besitzstand“) sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und das ECRIS-TCN beziehen, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ferner mitgeteilt, dass es sich nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.