Erwägungsgrund 65 32019R0818
Die verbleibenden Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für intelligente Grenzen vorgesehen sind, sollten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zugewiesen und auf diese Verordnung übertragen werden, um die Kosten der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten zu decken.