Erwägungsgrund 36 32019R0818
Von den benannten Behörden und von Europol vorgenommene Datenabfragen im CIR, die zu dem Zweck erfolgen, eine Antwort in Form einer Übereinstimmungskennzeichnung zu erhalten, in der angezeigt wird, dass die betreffenden Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind, erfordern eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei einer Übereinstimmungskennzeichnung sollten außer dem Hinweis, dass Daten der betroffenen Person in einem der EU-Informationssysteme gespeichert sind, keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person angezeigt werden. Ermächtigte Endnutzer sollten keine die betroffene Person beschwerenden Entscheidungen treffen, die sich allein auf das Vorliegen einer Übereinstimmungskennzeichnung gründen. Der Zugriff des Endnutzers auf eine Übereinstimmungskennzeichnung würde somit einen nur sehr begrenzten Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten bedeuten; gleichzeitig würde es den benannten Behörden und Europol aber erlauben, effizientere Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten zu stellen.