Erwägungsgrund 70 32019R0818
Einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzes ist die Datenminimierung: gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Aus diesem Grund sollte bei den Interoperabilitätskomponenten nicht vorgesehen sein, dass neue personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme der Verknüpfungen, die im MID gespeichert werden und die das notwendige Minimum für die Zwecke dieser Verordnung darstellen.