Erwägungsgrund 40 32019R0818
Diese Verordnung sieht die Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren vor, die die korrekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen sollen. Diese Verfahren bedeuten einen Eingriff in die nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte dieser Personen. Da die EU-Informationssysteme nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen wirksam genutzt werden können, ist ein solcher Eingriff aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen EU-Informationssysteme errichtet wurden (wirksames Management der Unionsgrenzen, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Visapolitik der Union), gerechtfertigt.