Erwägungsgrund 58 32019R0818
Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Interoperabilitätskomponenten zusammenarbeiten. Damit der Europäische Datenschutzbeauftragte die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, sind ausreichende Ressourcen, einschließlich personeller und finanzieller Ressourcen, erforderlich.