Erwägungsgrund 71 32019R0818
Diese Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Haftung und das Recht auf Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen beinhalten. Diese Bestimmungen sollten das Recht auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter sowie deren Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 unberührt lassen. eu-LISA sollte für jeden von ihr in ihrer Eigenschaft als Datenauftragsverarbeiter verursachten Schaden haften, wenn sie den ihr spezifisch in dieser Verordnung auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder wenn sie die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Mitgliedstaats, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist, nicht beachtet oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.